Satzung des Gemeinnützigen Vereins der Freunde des
Karl-Friedrich-Schinkel-Gymnasiums in Neuruppin e.V.
( ab 14-02-2012 )
Satzung
des
Gemeinnützigen Vereins der Freunde des Karl-Friedrich-Schinkel-Gymnasiums
in Neuruppin e.V.
§ l
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gemeinnütziger Verein der Freunde des Karl-Friedrich-Schinkel-Gymnasiums in Neuruppin e. V.".
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Neuruppin Käthe-Kollwitz-Str. 2.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Bildungsaufgabe des Gymnasiums ideell
und materiell zu fördern, die Freunde des Gymnasiums zusammenzuführen
und ihren Zusammenhalt zu pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Der Verein nimmt Sachspenden und Geldmittel (auch Schenkungen oder
Vermächtnisse) entgegen, die dem Zweck des Vereins förderlich sind.
§ 4
Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die
Zwecke des Vereins zu unterstützen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist
die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Auch
juristische Personen können dem Verein beitreten.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wird ein Jahresmitgliedsbeitrag trotz Mahnung nach Ablauf von zwei
Geschäftsjahren nicht gezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft
automatisch durch Streichung von der Mitgliederliste . Ausscheidende
Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer) und dem
Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Abweichend davon genügt es
bei finanziellen Anweisungen von bis zu 1000€ gegenüber einem
Kreditinstitut, wenn sie von einem Vertreter des Vorstandes veranlasst
werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
Der Schulleiter nimmt als ständiger Gast ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und
geleitet werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse stets mit mindestens zwei befürwortenden Stimmen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 13
Kassenprüfer
Neben dem Vorstand wird ein Kassenprüfer gewählt. § 11 findet im Übrigen entsprechende Anwendung.
Der Kassenprüfer hat folgende Aufgaben:
1. Unmittelbar nach jedem Geschäftsjahr Prüfung des aktuellen Kassenstandes und aller finanziellen Transaktionen während des abgelaufenen Geschäftsjahres;
2. Bericht an die Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse.
§ 14
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers;
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers;
3. Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers;
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel alle drei Jahre stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
§ 17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann einen Versammlungsleiter bestimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuruppin
mit der Auflage, es dem Gymnasium zur Erfüllung seiner Bildungsaufgabe
zur Verfügung zu stellen. Falls diese Zuwendung nicht möglich ist, soll
das Vereinsvermögen durch die Stadt Neuruppin unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke der
Jugendbildung verwendet werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.