Satzung des Gemeinnützigen Vereins der Freunde des Karl-Friedrich-Schinkel-Gymnasiums in Neuruppin e.V.

( ab 14-02-2012 )


Satzung des

Gemeinnützigen Vereins der Freunde des Karl-Friedrich-Schinkel-Gymnasiums
in Neuruppin e.V.


§ l
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Gemeinnütziger Verein der Freunde des Karl-Friedrich-Schinkel-Gymnasiums in Neuruppin e. V.".
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Neuruppin Käthe-Kollwitz-Str. 2.


§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Bildungsaufgabe des Gymnasiums ideell und materiell zu fördern, die Freunde des Gymnasiums zusammenzuführen und ihren Zusammenhalt zu pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein nimmt Sachspenden und Geldmittel (auch Schenkungen oder Vermächtnisse) entgegen, die dem Zweck des Vereins förderlich sind.


§ 4
Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Auch juristische Personen können dem Verein beitreten.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.




§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8
Mitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wird ein Jahresmitgliedsbeitrag trotz Mahnung nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren nicht gezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch durch Streichung von der Mitgliederliste . Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.


§ 10
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer) und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Abweichend davon genügt es bei finanziellen Anweisungen von bis zu 1000€ gegenüber einem Kreditinstitut, wenn sie von einem Vertreter des Vorstandes veranlasst werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Schulleiter nimmt als ständiger Gast ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.


§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse stets mit mindestens zwei befürwortenden Stimmen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 13
Kassenprüfer

Neben dem Vorstand wird ein Kassenprüfer gewählt. § 11 findet im Übrigen entsprechende Anwendung.
Der Kassenprüfer hat folgende Aufgaben:
1. Unmittelbar nach jedem Geschäftsjahr Prüfung des aktuellen Kassenstandes und aller finanziellen Transaktionen während des abgelaufenen Geschäftsjahres;
2. Bericht an die Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse.

§ 14
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers;
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers;
3. Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers;
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel alle drei Jahre stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann einen Versammlungsleiter bestimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 18
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuruppin mit der Auflage, es dem Gymnasium zur Erfüllung seiner Bildungsaufgabe zur Verfügung zu stellen. Falls diese Zuwendung nicht möglich ist, soll das Vereinsvermögen durch die Stadt Neuruppin unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke der Jugendbildung verwendet werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.